LETZTWILLIGE VERFÜGUNGEN

 

Letztwillige Verfügungen sind Anordnungen einer Person, welche diese für den Falle ihres Ablebens trifft. In erster Linie wird mit solchen letztwilligen Verfügungen in der Regel die Aufteilung des Vermögens nach dem Ablebensfall geregelt. Wird keine letztwillige Verfügung getroffen, kommt das gesetzliche Erbrecht zur Anwendung.

Von einem Testament spricht man dann, wenn eine Person für den Falle ihres Ablebens hinsichtlich ihres gesamten Vermögens verfügt und einen oder mehrere Erben einsetzt. Möglich ist auch, dass eine Verfügung nur hinsichtlich eines Teiles des Vermögens oder bestimmter Gegenstände getroffen wird. In diesem Fall spricht man von einem Vermächtnis.

Letztwillige Verfügungen können sowohl fremdhändig, also durch einen Rechtsanwalt oder Notar, errichtet werden, als auch eigenhändig, also handschriftlich durch den Erblasser. Im Falle eines fremdhändigen Testaments müssen bei der Unterfertigung des Testaments gleichzeitig drei Testamentszeugen anwesend sein.

Viele Menschen sind verunsichert, wie sie über ihr Vermögen verfügen sollen. Die sprachliche Formulierung des letzten Willens ist oftmals nicht einfach. Eine letztwillige Verfügung soll jedoch klare Verhältnisse schaffen und Auslegungsstreitigkeiten vermeiden. Es lohnt sich daher, vor Verfassung einer letztwilligen Verfügung eine rechtskundige Beratung in Anspruch zu nehmen. Wesentlich ist, dass letztwillige Verfügungen jederzeit geändert werden können und einer geänderten Situation angepasst werden können.

Rechtsanwälte und Notare müssen sowohl fremdhändige als auch eigenhändige Testamente und Vermächtnisse in einem Testamentsregister registrieren lassen. In diesem Register scheint dann auf, wer ein Testament oder ein Vermächtnis errichtet hat und wo dieses hinterlegt wurde. Solche Eintragungen können über Wunsch jederzeit gelöscht werden.

Erstellt Oktober 2025

HELMPFLICHT FÜR E-BIKE FAHRER?

 

Vorab ist festzuhalten, dass es keine gesetzliche Helmpflicht für E-Bike Fahrer gibt. Mit der Entscheidung vom 22.03.2025 ( 2 Ob 15/25g) hat der OGH aber ausgesprochen, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms beim E-Bike Fahren eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten darstellt und dies im Falle eines Unfalles ein Mitverschulden begründen kann. Ein solches Mitverschulden bezieht sich allerdings nur auf jene Schäden, welche durch die Nichtverwendung des Helmes vergrößert werden, also in erster Linie auf Schmerzensgeldansprüche.

Diese Entscheidung ist insofern bemerkenswert, als die höchstgerichtliche Rechtsprechung ein Helmtragegebot bei Freizeitradfahrern bisher nicht gefordert hat. Der OGH begründet seine Entscheidung nunmehr damit, dass sich in den beteiligten Verkehrskreisen der E-Bike Fahrer zwischenzeitig das Tragen eines Helmes als wichtige Schutzmaßnahme durchgesetzt hat. Ein vernünftiger (durchschnittlicher) E-Bike Fahrer habe daher zum Selbstschutz die Verbindlichkeit einen Helm zu tragen.

Aufgrund dieser Begründung sind die Folgen dieser Entscheidung weitreichend. Auch unter Wintersportlern hat sich das Tragen des Helmes als wichtige Schutzmaßnahme durchgesetzt. Eine Helmpflicht beim Skifahren besteht in Österreich uneinheitlich nur in sieben Bundesländern und gilt nur für Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Entscheidung müssen Helmverweigerer unter den Skifahrern und Wintersportlern künftig mit Mitverschuldenseinwänden bei fremdverschuldeten Unfällen rechnen. Dies betrifft nicht nur Kollisionsunfälle mit anderen Skifahrern, sondern wohl auch Unfälle, die etwa auf mangelnde Pistenbeschaffenheit zurückzuführen sind.

Wie sich diese Entscheidung in Zukunft auf die Leistung von privaten Unfallversicherungen auswirken wird, bleibt abzuwarten.

Erstellt Juni 2025

RÄUM- UND STREUPFLICHT BEI SCHNEE UND EIS

Gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung sind Eigentümer von bebauten Liegenschaften im Ortsgebiet verpflichtet, entlang der Liegenschaft Gehsteige und Gehweg in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr von Schnee zu säubern, sowie bei Schnee und Glatteis im erforderlichen Umfang zu bestreuen. Ist kein Gehweg oder Gehsteig vorhanden, so ist am Straßenrand ein 1 Meter breiter Streifen schnee- und eisfrei zu halten und zu bestreuen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein sogenanntes Schutzgesetz, was bedeutet, dass der Liegenschaftseigentümer auch für leichte Fahrlässigkeit haftet. Die Pflichten des Liegenschaftseigentümers können vertraglich auf einen Mieter oder auf ein Räumungsunternehmen übertragen werden.

Der Straßenerhalter von öffentlichen Wegen und Straßen wie auch der Halter von öffentlichen Privatstraßen, hat gemäß § 1319a ABGB Straßen so zu erhalten, dass sie gefahrlos nutzbar sind. Daraus resultiert auch eine allgemeine Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis. In diesem Fall ordnet allerdings das Gesetz an, dass der Straßenerhalter lediglich für grobe Fahrlässigkeit, also für auffallende Sorglosigkeit, haftet.

Anders verhält es sich wiederum, wenn ein Unternehmen auf seinem Areal einen Kundenverkehr eröffnet. In diesem Fall bestehen sogenannte Verkehrssicherungspflichten, welche aus der Bestimmung des § 1295 ABGB abgeleitet werden. Derjenige, der einen Kundenverkehr eröffnet, hat daher Parkplätze, Gehwege und Zufahrtsstraßen bei Schnee und Eis zu räumen und im erforderlichen Umfang zu streuen. Bei Verletzung dieser Pflichten besteht eine Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit. Generell dürfen allerdings Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden. So wird etwa von einem Fußgänger auch verlangt, dass er bei winterlichen Verhältnissen geeignetes Schuhwerk mit einer Profilsohle trägt. Andernfalls trifft ihn im Fall einer Verletzung ein Mitverschulden. Das Risiko, welches sich aus einer Verletzung der Räum- und Streupflicht ergibt, kann in der Regel durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung abgedeckt werden.

Erstellt Jänner 2025

VERBRAUCHERSCHUTZ BEI ONLINE-BESTELLUNGEN

 

Online-Bestellungen von Waren, aber auch von Dienstleistungen, erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Dabei wenden manche Betreiber von Online-Verkaufsplattformen auch unlautere Geschäftspraktiken an, um Verbraucher zu Geschäftsabschlüssen zu bewegen. Mitunter sind die Bestellvorgänge auch so gestaltet, dass für den Besteller nicht eindeutig nachvollziehbar ist, wann er eine verbindliche zahlungspflichtige Bestellung tätigt. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union hat der Gerichtshof klargestellt, dass ein Online-Händler oder ein Anbieter von Online-Diensten nach den Anforderungen der Europäischen Verbraucherschutzrichtlinie den Verbraucher vor der Aufgabe der Online-Bestellung darüber informieren muss, dass er mit dieser Bestellung eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Es muss also der Bestellbutton oder die entsprechende Funktion eindeutig darauf hinweisen, dass der Verbraucher nunmehr eine Zahlungsverpflichtung eingeht, wenn er die entsprechende Funktion anklickt. Diese Pflicht des Unternehmers gilt unabhängig davon, ob die Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers unbedingt ist, oder ob dieser erst nach dem späteren Eintritt einer Bedingung verpflichtet ist, den Online-Unternehmer zu bezahlen.

Wenn ein Online-Unternehmer seine diesbezügliche Informationspflicht nicht beachtet, also für den Verbraucher die Zahlungspflicht nicht erkennbar ist, ist der Verbraucher an eine solche Bestellung nicht gebunden und muss er die Bestellung daher auch nicht bezahlen.

Ein Ausfluss der Europäischen Verbraucherschutzrichtlinie ist auch das Österreichische Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz. Nach diesem Gesetz können Verbraucher aus Österreich von einer im Fernabsatz geschlossenen Vertrag, also auch bei Online-Shops, innerhalb von 14 Tagen einen Vertragsrücktritt erklären. Gründe müssen für den Rücktritt keine angegeben werden. Bei sogenannten Bagatellgeschäften, wenn also das zu zahlende Entgelt bis zu EUR 50,00 beträgt, besteht hingegen kein Rücktrittsrecht.

Erstellt Dezember 2024

 

ANSPRUCH AUF KOSTENLOSE KOPIE EINER KRANKENGESCHICHTE

 

In einer jüngst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wurde ausgesprochen, dass jeder Patient (natürliche Person) einen Anspruch auf eine erste kostenlose Kopie seiner Krankengeschichte hat. Anlassfall war, dass ein Patient von einer Wiener Krankenanstalt eine Kopie der Krankengeschichte angefordert hat. Die Übermittlung der Kopie der Krankengeschichte wurde von einem Kostenbeitrag abhängig gemacht. Daraufhin kam es zu einem Gerichtsprozess.

Der Oberste Gerichtshof begründet seine Entscheidung mit den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Diese legt nämlich fest, dass jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf kostenlose Herausgabe einer ersten Kopie ihrer verarbeiteten personenbezogenen Daten hat. Bei einer Krankengeschichte handelt es sich eben um verarbeitete personenbezogene Daten. Erst für eine wiederholte Anforderung kann ein Entgelt verlangt werden.

Der OGH stützte sich dabei auch auf eine korrespondierende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, welche im Jahr 2023 ergangen war. Auch Ausnahmebestimmungen im Wiener Krankenanstaltengesetz können den Anspruch auf kostenlose Herausgabe einer Kopie der Krankengeschichte nicht beseitigen. Nach Ansicht des OGH steht einer kostenlosen Herausgabe einer Kopie der Krankengeschichte ein wichtiges öffentliches Interesse an der Finanzierung des Gesundheitswesens nicht entgegen.

Zusammenfassend hat daher jeder Bürger der Europäischen Union und damit auch jeder Österreicher einen gesicherten Anspruch auf kostenlose Herausgabe einer ersten Kopie seiner Krankengeschichte.

Erstellt November 2024