LETZTWILLIGE VERFÜGUNGEN

 

Letztwillige Verfügungen sind Anordnungen einer Person, welche diese für den Falle ihres Ablebens trifft. In erster Linie wird mit solchen letztwilligen Verfügungen in der Regel die Aufteilung des Vermögens nach dem Ablebensfall geregelt. Wird keine letztwillige Verfügung getroffen, kommt das gesetzliche Erbrecht zur Anwendung.

Von einem Testament spricht man dann, wenn eine Person für den Falle ihres Ablebens hinsichtlich ihres gesamten Vermögens verfügt und einen oder mehrere Erben einsetzt. Möglich ist auch, dass eine Verfügung nur hinsichtlich eines Teiles des Vermögens oder bestimmter Gegenstände getroffen wird. In diesem Fall spricht man von einem Vermächtnis.

Letztwillige Verfügungen können sowohl fremdhändig, also durch einen Rechtsanwalt oder Notar, errichtet werden, als auch eigenhändig, also handschriftlich durch den Erblasser. Im Falle eines fremdhändigen Testaments müssen bei der Unterfertigung des Testaments gleichzeitig drei Testamentszeugen anwesend sein.

Viele Menschen sind verunsichert, wie sie über ihr Vermögen verfügen sollen. Die sprachliche Formulierung des letzten Willens ist oftmals nicht einfach. Eine letztwillige Verfügung soll jedoch klare Verhältnisse schaffen und Auslegungsstreitigkeiten vermeiden. Es lohnt sich daher, vor Verfassung einer letztwilligen Verfügung eine rechtskundige Beratung in Anspruch zu nehmen. Wesentlich ist, dass letztwillige Verfügungen jederzeit geändert werden können und einer geänderten Situation angepasst werden können.

Rechtsanwälte und Notare müssen sowohl fremdhändige als auch eigenhändige Testamente und Vermächtnisse in einem Testamentsregister registrieren lassen. In diesem Register scheint dann auf, wer ein Testament oder ein Vermächtnis errichtet hat und wo dieses hinterlegt wurde. Solche Eintragungen können über Wunsch jederzeit gelöscht werden.

Erstellt Oktober 2025