Haftungserleichterung für Waldbesitzer

Nach ständiger Rechtsprechung wird aus § 176 Abs.2 und Abs. 4 Forstgesetz 1975 abgeleitet, dass Waldeigentümer und Waldbewirtschafter eine Obsorgepflicht bei erkennbar gefährlichem Waldzustand entlang öffentlicher Straßen und Wege trifft. Mit seiner Entscheidung vom 30.06.2022, 9Ob28/22s, hat der Oberste Gerichtshof jetzt klargestellt, dass ein Waldbesitzer oder Waldbewirtschafter bezogen auf öffentliche Straßen und Wege nicht strenger haften kann als der Wegeerhalter selbst. Gem. § 1319a ABGB haftet ein Wegeerhalter jedoch nur für grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung eine auffallende Sorglosigkeit, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlichem Maße verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist.

Im konkreten Fall ist ein Baum im Böschungsbereich einer Straße umgestürzt und in der Folge auf die Straße gerutscht, was dann zu einem Motorradunfall geführt hat. In diesem Fall war aus dem äußeren Erscheinungsbild des Baumes nicht erkennbar, dass bereits eine Schädigung der Holzsubstanz vorliegt, obwohl der betreffende Baum eine Schädigung der Rinde aufgewiesen hat. Nach Einschätzung des Höchstgerichtes wäre bei genauer Überprüfung wohl eine Entfernung des Baumes zweckmäßig gewesen, aus dem äußeren Erscheinungsbild war aber die Schädigung der Holzsubstanz nicht zwingend unmittelbar erkennbar. Demnach wurde mangels grober Fahrlässigkeit eine Haftung des Waldbesitzers nicht angenommen. Grundsätzlich ist aber einem Waldbesitzer und Waldbewirtschafter anzuraten, entlang von öffentlichen Straßen und Wegen regelmäßig Sichtkontrollen auf schadhafte und gefährliche Bäume und Äste vorzunehmen und dies auch ausreichend, etwa durch Anfertigung von Protokollen, zu dokumentieren. Augenscheinlich gefährliche und schadhafte Bäume und Äste sind zu entfernen.

Erstellt 09.08.2022

ÄNDERUNGEN IM GEWÄHRLEISTUNGSRECHT - VERBESSERUNG FÜR VERBRAUCHER

Ab 01.07.2021 soll ein neues Gewährleistungsrecht Verbesserungen für Verbraucher bringen.

Bislang gilt in den ersten 6 Monaten ab Kauf eines Produktes eine sogenannte Beweislastumkehr. In dieser Zeit hat der Verkäufer nachzuweisen, dass der aufgetretene Mangel nicht schon beim Kauf vorhanden war. Diese 6-monatige Frist soll kann auf ein Jahr ausgedehnt werden. Das hat zur Folge, dass ein Käufer ein Jahr lang Zeit hat, Mängel bei einem Produkt zu reklamieren, ohne nachweisen zu müssen, dass der Mangel schon beim Kauf gegeben war.

Eine weitere Erleichterung zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen bringt die Möglichkeit, seinen Anspruch auf Vertragsauflösung nicht mehr gerichtlich geltend machen zu müssen. Dies kann künftig auch durch bloße Erklärung erfolgen.

Die Gewährleistungsfrist endet im Allgemeinen bei beweglichen Sachen nach 2 Jahren ab Kauf. Nach diesem Zeitpunkt können bisher Ansprüche aus Gewährleistung nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. Auch in diesem Punkt soll die neu gesetzliche Regelung dem Verbraucher insoweit zu Gute kommen, als er nach Ablauf der Gewährleistungsfrist noch 3 Monate Zeit hat seine Ansprüche einzuklagen.

VERSICHERUNGSSCHUTZ BEI DER DURCHSETZUNG REISERECHTLICHER ANSPRÜCHE

Seit im vergangenen Jahr pandemiebedingt bereits gebuchte und bezahlte Reisen nicht durchgeführt werden konnten, kämpfen viele Konsumenten noch darum, bereits bezahltes Geld zurück zu erlangen.

Fluglinien und Reiseveranstalter können oder wollen häufig auch ein Jahr später bereits bezahltes Geld nicht refundieren. Manche Verbraucher beabsichtigen ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, schreckten bisher aber davor zurück, weil Rechtsschutzversicherungen eine Deckung des Verfahrens ablehnten. Regelmäßig stützen sich die Versicherungen auf Bestimmungen in ihren Versicherungsbedingungen, die einen Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die im Zusammenhang mit hoheitsrechtlicher Anordnung entstehen und aufgrund einer Ausnahmesituation ausschließen. Unter Verweis auf diese o. ä. Klauseln lehnen sie eine Kostenübernahme ab.

Das OLG Wien hat in einer jüngsten Entscheidung diese Klausel für grob benachteiligend, intransparent und somit für rechtswidrig erklärt. Die Rechtsschutzversicherungen können daher mit ihrer bisherigen Begründung eine Kostendeckung für ein Verfahren zur Durchsetzung von reiserechtlichen Ansprüchen nicht mehr ablehnen.

STRAFEN WEGEN NICHTBEREITHALTEN VON LOHNUNTERLAGEN _ RECHTSWIDRIG

Das österreichische Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz verlangt von ausländischen Beschäftigern, dass die nach Österreich entsendeten Dienstnehmer an ihrem Arbeitsplatz sozialversicherungsrechtliche Dokumente und Lohnunterlagen bereithalten.

Für die Verletzung solcher Pflichten sieht das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz in den §26 - §28 drakonische Strafen vor. Der europäische Gerichtshof hat bereits im September 2019 zum Fall Maksimovic ausgesprochen, dass diese Strafbestimmungen unionsrechtswidrig sind also gegen europäisches Recht verstoßen.

In Anlehnung an diese Entscheidung des europäischen Gerichtshofes hat nunmehr auch der österreichische Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.06.2020 ausgesprochen, dass die Anwendung dieser Strafbestimmungen, welche offenkundig dem Unionsrecht widersprechen, einen Eingriff in die Freiheit des Eigentums darstellen, wodurch der rechtsunterworfene in einem Grundrecht verletzt wird. Demnach dürfen die betreffenden Strafbestimmungen bis zu ihrer Reparatur durch den Gesetzgeber gegenüber Arbeitgebern, welche ihren Sitz in der europäischen Union haben, nicht mehr angewendet werden.

Vermieten über Airbnb

Das Vermieten von Ferienwohnungen über Internetplattformen wie Airbnb erfreut sich sowohl bei Urlaubern als auch bei Eigentümern von Wohnungen oder Häusern immer größerer Beliebtheit. Damit verbunden ist regelmäßig auch Kritik, dass dies ohne rechtlicher Grundlage bzw. ohne Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Dies führt dazu, dass in letzter Zeit im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnungen über Internetplattformen sowohl durch die Rechtsprechung als auch durch den Gesetzgeber rechtliche Bestimmungen geschaffen wurden, die es sich empfiehlt als Vermieter zu berücksichtigen.

Zum einen stellt sich die Frage der Notwendigkeit einer Gewerbeberechtigung. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass nicht mehr von einem Mietvertrag sondern von einem Beherbergungsvertrag auszugehen ist, wenn nicht nur Räume zur Verfügung gestellt werden, sondern auch damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden. Darunter fällt etwa das Durchführen von Reinigungsarbeiten, das zur Verfügung Stellen von Gegenständen, etc. Ist von einer Fremdbeherbergung auszugehen, setzt dies voraus, dass der Vermieter auch über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt.

Bei einer Mietwohnung können sich Probleme bei einer Airbnb-Vermietung auch dadurch ergeben, dass im Mietvertrag festgehalten ist, dass die Wohnung nur zu Wohnzwecken - und somit nicht touristisch - verwendet werden darf. Häufig enthält der Mietvertrag auch eine Regelung dahingehend, dass eine Untervermietung unzulässig ist. Verstöße gegen diese vertraglichen Bestimmungen würden unter Umständen einen Kündigungsgrund darstellen. Bei Eigentumswohnungen muss die Wohnungseigentümergemeinschaft einer touristischen Nutzung zustimmen. Hintergrund ist, dass die Wohnungseigentümer durch häufig wechselnde Personen Lärmbelästigung oder Sicherheitsrisiko befürchten.

Nicht übersehen werden darf auch, dass landesrechtliche Vorschriften bestehen, wonach ein entsprechendes Gästeverzeichnis zu führen ist und eine Ortstaxe abzuführen ist.

Stand 20.10.2020