HELMPFLICHT FÜR E-BIKE FAHRER?
Vorab ist festzuhalten, dass es keine gesetzliche Helmpflicht für E-Bike Fahrer gibt. Mit der Entscheidung vom 22.03.2025 ( 2 Ob 15/25g) hat der OGH aber ausgesprochen, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms beim E-Bike Fahren eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten darstellt und dies im Falle eines Unfalles ein Mitverschulden begründen kann. Ein solches Mitverschulden bezieht sich allerdings nur auf jene Schäden, welche durch die Nichtverwendung des Helmes vergrößert werden, also in erster Linie auf Schmerzensgeldansprüche.
Diese Entscheidung ist insofern bemerkenswert, als die höchstgerichtliche Rechtsprechung ein Helmtragegebot bei Freizeitradfahrern bisher nicht gefordert hat. Der OGH begründet seine Entscheidung nunmehr damit, dass sich in den beteiligten Verkehrskreisen der E-Bike Fahrer zwischenzeitig das Tragen eines Helmes als wichtige Schutzmaßnahme durchgesetzt hat. Ein vernünftiger (durchschnittlicher) E-Bike Fahrer habe daher zum Selbstschutz die Verbindlichkeit einen Helm zu tragen.
Aufgrund dieser Begründung sind die Folgen dieser Entscheidung weitreichend. Auch unter Wintersportlern hat sich das Tragen des Helmes als wichtige Schutzmaßnahme durchgesetzt. Eine Helmpflicht beim Skifahren besteht in Österreich uneinheitlich nur in sieben Bundesländern und gilt nur für Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Entscheidung müssen Helmverweigerer unter den Skifahrern und Wintersportlern künftig mit Mitverschuldenseinwänden bei fremdverschuldeten Unfällen rechnen. Dies betrifft nicht nur Kollisionsunfälle mit anderen Skifahrern, sondern wohl auch Unfälle, die etwa auf mangelnde Pistenbeschaffenheit zurückzuführen sind.
Wie sich diese Entscheidung in Zukunft auf die Leistung von privaten Unfallversicherungen auswirken wird, bleibt abzuwarten.
Erstellt Juni 2025