Unsere Schwerpunkte beziehen sich auf folgende Hauptbereiche:

Liegenschafts- und Immobilienrecht

Das Verfassen von Kaufverträgen, Schenkungsverträgen, Übergabsverträgen, Tauschverträgen, Miet- und Pachtverträgen sowie Dienstbarkeitsverträgen erfordert stets eine individuelle Beratung. Hierfür stehen Direktzugänge zum elektronischen Grundbuch, elektronischen Firmenbuch, Finanzonline udgl., zur Verfügung. Das Treuhandstatut der oberösterreichischen Rechtsanwälte bietet Sicherheit und Versicherungsschutz bei allen Finanztransaktionen rund um Liegenschaften.

Wenn gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss, bietet die Kanzlei Vertretung bei Eigentumsfreiheitsklagen, Besitzstörungsklagen, nachbarschaftsrechtlichen Klagen und Grenzfestsetzungsverfahren.

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Baurecht und Bauvertragsrecht

Bauen hat sich in den letzten Jahren von einer technischen zu einer rechtlichen Herausforderung entwickelt. Die Durchsetzung oder Abwehr von Mehrkosten und Forderungen resultierend aus Nachträgen, Behinderungen und Bauzeitverlängerung erfordert komplexe bauwirtschaftliche Kenntnisse, technisches Wissen aber auch Erfahrung im Umgang mit ÖNORMEN und EN (Europäischen Normen).

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Schadenersatzrecht und Gewährleistung

Durch Verletzung von Schutzgesetzen in allen Lebensbereichen können Schadenersatzansprüche oder Schadenersatzforderungen entstehen. Die Kanzlei bietet außergerichtliche und gerichtliche Vertretung zur Durchsetzung und Abwehr von Schadenersatzansprüche, insbesonders auch in Kooperation mit dem jeweiligen Haftpflichtversicherungs- oder Rechtschutzversicherungsunternehmen.

Gewährleistungsansprüche resultierend aus Sach- oder Rechtsmängel führen immer wieder zu schwierigen Problemstellungen. Gerade bei Onlinegeschäften haben solche Probleme regelmäßig auch internationalen Charakter. Bei grenzüberschreitenden Rechtsproblemen steht der Kanzlei ein internationales Anwaltsnetzwerk zur Verfügung.

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Verkehrsunfälle

Der Straßenverkehr wird immer sicherer. Der Lenker wird durch technische Hilfen immer mehr unterstützt. Verkehrsunfälle passieren trotzdem. Die Kanzlei bietet Vertretung bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Fahrzeugschäden, Schmerzengeld, Verdienstentgang, Pflegekosten und ähnlichem. Aber auch bei Verwaltungsstrafverfahren und Führerscheinangelegenheiten übernimmt die Kanzlei die Vertretung.

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Strafrecht

Die Rechte des Beschuldigten aber auch die Rechte der Opfer von Straftaten wurden in den letzten Jahren deutlich ausgeweitet. Anwaltliche Intervention ist bereits in einem frühen Stadium, etwa bei der Einvernahme vor der Polizei möglich und empfehlenswert. Eine frühe anwaltliche Beratung und anwaltliche Begleitung bei der Ersteinvernahme kann sich als weichenstellend für ein späteres gerichtliches Verfahren herausstellen.

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Rechnungsinkasso

Das rechtzeitige und konsequente Betreiben von Forderungen ist eine wichtige kaufmännische Tugend. Die Kanzlei bietet Unterstützung bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Forderungsbetreibung bis hin zur Exekutionsführung und Anmeldung im Insolvenzverfahren.

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Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen

Das Abfassen von letztwilligen Verfügungen wie Testamenten und Vermächtnissen ist formalrechtlich und materiellrechtlich anspruchsvoll. Formulierungsfehler verhindern oft die Umsetzung des Willens. Eine profunde Beratung hilft die Erben vor aufwändigen Prozessen zu bewahren.

Die Kanzlei bietet aber auch Vertretung bei Verlassenschaftsabhandlungen sowie Unterstützung bei Erb- und Pflichtteilsstreitigkeiten.

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Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Gesunde unternehmerische Strukturen erfordern regelmäßige Beratung bei der Abfassung von Gesellschaftsverträgen und sonstigen Firmenbuchangelegenheiten ebenso wie eine Überprüfung innerer Abläufe, zur Vermeidung von Haftungen und Strafen, sowie zur Vermeidung von Malversationen wettbewerbsrechtlicher oder kartellrechtlicher Natur. Regulative wie das Lohn- und Sozialdumpinggesetz und Ausländerbeschäftigungsgesetz stellen erhebliche Gefahrenquellen für Unternehmen dar.

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Familienrecht und Scheidungsangelegenheiten

Verfahren zur Regelung des Sorgerechtes und des Unterhaltes sind emotionsbehaftet. Entscheidungen in diesen Angelegenheiten haben weitreichende und langandauernde Konsequenzen und bedürfen daher einer besonnenen und verantwortungsvollen rechtlichen Begleitung. Grundsätzlich ist das Erreichen einer einvernehmlichen Regelung anzustreben. Ist eine solche nicht möglich, verlangt dies eine konsequente Vertretung vor Gericht.

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Reiserecht

Reisen werden heute überwiegend Online im Internet gebucht. Vertragspartner und genaue Leistungsinhalte sind oftmals unklar. Die Kanzlei hilft bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen aufgetretener Reisemängel, Flugverspätungen, Flugannullierungen und Mängeln bei Pauschalreisen.

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Ski-Sport-Recht

Die Vertretung bei Ski- und Sportunfällen und sonstigen Angelegenheiten des Sports, erfordert profunde Fachkenntnisse. Dr. Vierthaler ist ausgebildeter Skilehrer, langjähriger Funktionär in Ski- und Alpinvereinen sowie Skiverbänden und Skilex International, einer internationalen Vereinigung von Ski- und Sportjuristen. Die Kanzlei bietet daher Vertretung in Ski- und Sportangelegenheiten insbesonders auch bei grenzüberschreitenden Rechtsfällen.

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Jagdrecht

Im Zuge von gesellschaftlichen Veränderungen gerät die Jagd zunehmend in den Blick der Öffentlichkeit. Damit häufen sich Verfahren gegen Jäger und Jagdpächter. Die Kanzlei bietet sachkundige Beratung und Vertretung in jagdrechtlichen Angelegenheiten.

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Arbeits- und Sozialrecht

Die Kanzlei bietet Beratung und Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in allen arbeitsrechtlichen Belangen, ebenso das Erstellen und Überprüfen von Arbeitsverträgen sowie die Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten vor Gericht.

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Das Pflegevermächtnis als Entschädigung für erbrachte Betreuung-und Pflegeleistungen ist seit 2017 gesetzlich geregelt. Nahestehende Personen eines Verstorbenen haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung von erbrachten Unterstützungsleistungen. Als nahestehende Personen kommen gesetzliche Erben wie z.B. Ehegatten, Kinder, Geschwister etc. aber auch der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder in Betracht. Das Pflegevermächtnis muss nicht immer nur einer Person zustehen. Wenn für den Verstorbenen mehrere Personen Leistungen erbracht haben, und auch die sonstigen Voraussetzungen auf mehrere Personen zutreffen, kann das Pflegevermächtnis auch auf diese aufgeteilt werden.

Um ein Pflegevermächtnis geltend machen zu können, müssen Betreuungs-und Pflegeleistungen im Umfang von zumindest rund 20 Stunden/Monat in einem Zeitraum von 6 Monaten innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Tod erbracht worden sein. Diese Unterstützung kann in der Hilfe bei der Körperpflege oder beim Ankleiden, aber auch bei der Nahrungsaufnahme und Nahrungszubereitung bestehen. Es können aber auch ein Spazierengehen, wenn dies zur Mobilisierung notwendig ist oder ein Vorlesen bei einer Sehbehinderung darunter verstanden werden. Wesentlich ist allerdings, dass der verstorbene Betreute zum einen tatsächlich pflegebedürftig war und zum anderen auch tatsächlich betreut werden wollte.

Ein Pflegevermächtnis steht nicht zu, wenn die Pflegeleistungen bereits finanziell abgegolten wurden, etwa weil Entgelt bezogen wurde oder sonstige Zuwendungen – etwa auch testamentarisch – erfolgt sind.

In der Praxis schwierig ist die Ermittlung der Höhe des Anspruches, weil dazu gesetzliche Vorgaben fehlen. Allgemeinen orientiert sich das Pflegevermächtnis an der individuellen Dauer, der Art und dem Umfang in dem eine Pflegeleistung erbracht wurde.
Geltend zu machen ist das Pflegevermächtnis im Zuge des Verlassenschaftsverfahren, wo eine einvernehmliche Lösung anzustreben ist. Ist dies nicht möglich, kann das Pflegevermächtnis auch im Klagsweg geltend gemacht werden.

Stand 20.10.2020

 

In einer bemerkenswerten Entscheidung (8Ob 88/19b) hat der Oberste Gerichtshof einem Bauunternehmer einen Regressanspruch gegenüber der örtlichen Bauaufsicht (ÖBA) zugestanden. Bisher wurde von der Rechtsprechung und der Lehre dahingehend argumentiert, dass die örtliche Bauaufsicht ausschließlich im Interesse und im Auftrag des Bauherrn tätig wird und ein beauftragter Bauunternehmer daraus keinen Anspruch auf Beaufsichtigung ableiten kann.

In besagter Entscheidung führt der oberste Gerichtshof nunmehr aus dass, und zwar unter Verweis auf die Bestimmung des § 1302 in Verbindung mit § 896 ABGB, ein Regressanspruch des Bauunternehmers gegen die ÖBA dann denkbar ist, wenn die ÖBA durch schuldhaftes Verhalten einen wesentlichen Beitrag zum Misslingen eines Werkes geleistet hat. Kann also der Bauherr aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des Bauunternehmers erfolgreich Schadenersatzansprüche gegen den Bauunternehmer geltend machen und hat die ÖBA aber andererseits ein erhebliches Mitverschulden am eingetretenen Schaden zu verantworten, so ist nach den Erwägungen des OGH ein Regressanspruch des Bauunternehmers gegenüber der ÖBA aus den zitierten schadenersatzrechtlichen Bestimmungen ableitbar. Es ist allerdings im Einzelfall abzuwägen, ob das Verschulden der ÖBA hinter dem Verschulden des Bauunternehmers soweit zurücktritt, dass dieses vernachlässigt werden kann. Im konkreten Fall ist das Höchstgericht aber zu dem Ergebnis gekommen, dass der Verschuldensbeitrag der örtlichen Bauaufsicht etwa gleichwertig war wie das Verschulden des Bauunternehmers und hat daher dem Bauunternehmer gegenüber der örtlichen Bauaufsicht

50 % der an den Bauherrn geleisteten Schadenersatzzahlung zuerkannt.

Der Oberste Gerichtshof hat sich bei seinen Ausführungen ausschließlich mit Regressansprüchen aufgrund von Schadenersatzzahlungen des Bauunternehmers auseinandergesetzt. Ungeklärt bleibt daher, ob ein Bauunternehmer auch im Fall von Gewährleistungsansprüchen des Bauherrn Regressansprüche bei der örtlichen Bauaufsicht erheben kann, wenn diese ein Mitverschulden am Entstehen dieser Gewährleistungsansprüche trifft. Dies wird wohl dann zu bejahen sein, wenn die betreffenden Gewährleistungsansprüche vom Bauherrn auch unter den Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden könnten. Diesbezüglich muss man aber noch gespannt einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes entgegenblicken.

Stand 29.04.2020