Grundsätzlich hat jeder Bürger ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Achtung seines Privat-/Familienlebens. Dies umfasst auch die Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Damit verbunden ist auch das Recht Auskunft darüber zu erhalten, wer welche Daten über ihn verarbeitet. Grundsätzlich hat jeder, der personenbezogene Daten über den privaten Bereich hinausgehend verwendet, diese Datenanwendung im Datenverarbeitungsregister zu melden. Unter personenbezogenen Daten sind Angaben zu verstehen, mit denen die Identität eines Betroffenen bestimmt oder bestimmbar ist. Nicht meldepflichtig sind lediglich allgemein veröffentlichte Daten (wie zum Beispiel Grundbuch- oder Firmenbuchdaten) und sogenannte wirtschaftsrelevante Standardanwendungen, wobei diese in einer eigenen Verordnung detailliert angeführt sind. Sobald jemand meldepflichtige Daten verwendet, ist er auch zum Führen einer DVR-Nummer verpflichtet. Diese DVR-Nummer ist bei Übermittlungen an den Betroffenen anzugeben. Mit Hilfe dieser DVR-Nummer ist es möglich zu recherchieren, wer welche Daten speichert.

Neuerungen ergeben sich für den Datenschutz mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung, die im Mai 2018 in Kraft tritt. Mit dieser fällt zwar die Meldepflicht an das Datenverarbeitungsregister weg, allerdings erhöht sich die Verantwortung für die Verwender von Daten. Es sind dann geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden. Weiters ist ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Die Informationspflichten und Pflichten der Betroffenen werden mit der neuen EU-Verordnung erweitert. So gibt es neben einem Recht auf Auskunft auch ein Recht auf Berichtigung, Löschung und auf „Vergessen werden“.

Neu ist auch, dass überprüft werden muss, ob für die personenbezogenen Daten eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.

Dr. Fritz Vierthaler

Mit der Erbrechtsreform 2015, deren wesentliche Bestimmungen mit 01.01.2017 in Kraft getreten sind, wurden einige wesentliche Änderungen eingeführt. Neu ist ein außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten, wenn es keine gesetzlichen Erben gibt und die Lebensgemeinschaft vor dem Tod zumindest 3 Jahre lang gedauert hat.

Neu eingeführt wurde auch das sogenannte Pflegevermächtnis. Dabei handelt es sich um einen Geldanspruch einer nahestehenden Person, die den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod, mindestens 6 Monate hindurch nicht bloß in einem geringfügigen Ausmaß, gepflegt hat.

Neu ist im Pflichtteilsrecht auch, dass nur mehr Nachkommen ein gesetzlicher Pflichtteil zusteht, Vorfahren des Verstorbenen haben keinen Anspruch auf Pflichtteil mehr. Pflichtteilsberechtigt sind nur noch die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen. Nach wie vor beträgt die Pflichtteilsquote die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles.

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