Gemäß § 97 Ehegesetz können Eheleute sowohl vor der Eheschließung als auch während aufrechter Ehe im Voraus Vereinbarungen über die Aufteilung ehelicher Ersparnisse und die Aufteilung der Ehewohnung treffen. Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass alle Vermögenswerte, die während aufrechter Ehe von den Eheleuten zugewonnen werden im Fall der Ehescheidung der Aufteilung unterliegen. Es besteht jedoch mitunter das Bedürfnis, einen Ehepartner auch an Vermögenswerten teilhaben zu lassen, welche in die Ehe eingebracht werden. So wird etwa bei landwirtschaftlichen Liegenschaften häufig Miteigentum zwischen den Ehegatten begründet. Solche Vermögensverhältnisse, welche natürlich regelmäßig in guten Ehezeiten begründet werden, haben oft während aufrechter Ehe schon erhebliches Konfliktpotenzial. Im Fall der Ehescheidung und der damit einhergehenden Aufteilung des ehelichen Vermögens, ergeben sich oft unlösbare Konflikte mit weitreichenden finanziellen und faktischen Folgen, wie zum Beispiel dem Verlust eines Eigenheims.

Eheverträge bieten daher eine sehr gute Möglichkeit, im Vorhinein für den Fall einer Ehescheidung klare Vermögensverhältnisse zu schaffen, sodass beide Ehepartner überblicken können, welche Folgen im Fall der Ehescheidung auf sie zukommen. Wichtige Voraussetzung ist aber, dass die Eheleute vor Abschluss solcher Verträge eine fachkundige Beratung über die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe in Anspruch nehmen. Vereinbarungen, welche für einen Teil grob benachteiligend und unbillig sind, können im Nachhinein vom Gericht aufgeweicht werden insbesonders dann, wenn sich herausstellt, dass der Benachteiligte im Vorhinein keine ausreichende Beratung in Anspruch genommen hat. Schwieriger verhält es sich mit Unterhaltsvereinbarungen, welche im Vorhinein getroffen werden. Während aufrechter Ehe kann nicht wirksam auf Unterhalt verzichtet werden. Unterhaltsverzichte für den Fall der Auflösung der Ehe unterliegen der gerichtlichen Kontrolle. Vereinbarungen über Kindesunterhalt und Obsorge, welche im Vorhinein getroffen werden, haben für den Fall der Ehescheidung keine verbindliche Wirkung.

Erstellt am 6.April.2023 

Nach ständiger Rechtsprechung wird aus § 176 Abs.2 und Abs. 4 Forstgesetz 1975 abgeleitet, dass Waldeigentümer und Waldbewirtschafter eine Obsorgepflicht bei erkennbar gefährlichem Waldzustand entlang öffentlicher Straßen und Wege trifft. Mit seiner Entscheidung vom 30.06.2022, 9Ob28/22s, hat der Oberste Gerichtshof jetzt klargestellt, dass ein Waldbesitzer oder Waldbewirtschafter bezogen auf öffentliche Straßen und Wege nicht strenger haften kann als der Wegeerhalter selbst. Gem. § 1319a ABGB haftet ein Wegeerhalter jedoch nur für grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung eine auffallende Sorglosigkeit, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlichem Maße verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist.

Im konkreten Fall ist ein Baum im Böschungsbereich einer Straße umgestürzt und in der Folge auf die Straße gerutscht, was dann zu einem Motorradunfall geführt hat. In diesem Fall war aus dem äußeren Erscheinungsbild des Baumes nicht erkennbar, dass bereits eine Schädigung der Holzsubstanz vorliegt, obwohl der betreffende Baum eine Schädigung der Rinde aufgewiesen hat. Nach Einschätzung des Höchstgerichtes wäre bei genauer Überprüfung wohl eine Entfernung des Baumes zweckmäßig gewesen, aus dem äußeren Erscheinungsbild war aber die Schädigung der Holzsubstanz nicht zwingend unmittelbar erkennbar. Demnach wurde mangels grober Fahrlässigkeit eine Haftung des Waldbesitzers nicht angenommen. Grundsätzlich ist aber einem Waldbesitzer und Waldbewirtschafter anzuraten, entlang von öffentlichen Straßen und Wegen regelmäßig Sichtkontrollen auf schadhafte und gefährliche Bäume und Äste vorzunehmen und dies auch ausreichend, etwa durch Anfertigung von Protokollen, zu dokumentieren. Augenscheinlich gefährliche und schadhafte Bäume und Äste sind zu entfernen.

Erstellt 09.08.2022

Mit Entscheidung vom 17.02.2022, 90b76/21y hat sich der Oberste Gerichtshof neuerlich mit den Anforderungen an einen Nachverrechnungsvorbehalt gem. Punkt 8.4.2 der ÖNROM B2110 auseinandergesetzt. Zweck dieser Bestimmung ist grundsätzlich, den Auftraggeber einer Bauleistung nach Leistung einer vermeintlichen Schlusszahlung zeitnahe davon in Kenntnis zu setzen, welche Forderungen von Seiten des Auftragnehmers noch gegenüber ihm gestellt werden. Um diesem Zweck gerecht zu werden, genügt es nach der Meinung des OGH nicht, dass Rechnungskorrekturen generell beeinsprucht werden, etwa "Ihre Rechnungskorrekturen werden nicht akzeptiert", sondern hat der Auftragnehmer eine weitergehende Begründungspflicht. Es müssen also die einzelnen Rechnungspositionen, deren Korrektur nicht akzeptiert wird, angeführt werden und muss die Begründung auch in erkennbarer Weise den Standpunkt des Auftragnehmers enthalten. Diese Anforderungen dürfen aber auch nicht soweit überspannt werden, dass dadurch unnötige Hürden für die Nachforderung aufgebaut werden. Dies wird insbesonders dann, wenn Rechnungen eine Vielzahl von korrigierten Leistungspositionen enthalten, zu berücksichtigen sein. Generell hat der Oberste Gerichtshof auch mit dieser Entscheidung wiederum klargestellt, dass für die Frage, ob ein ausreichender Nachverrechnungsvorbehalt vorliegt, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Jedenfalls wird aber dem Auftragnehmer zugemutet, dass er innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt einer Schlusszahlung des Auftraggebers er seine Vorbehalte gegen Abzüge ausreichend individualisiert und nachvollziehbar anmeldet.

Klargestellt hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung auch, dass ein Nachverrechnungsvorbehalt grundsätzlich gegenüber dem Auftraggeber zu erheben ist. Ein Nachverrechnungsvorbehalt, welcher etwa gegenüber der örtlichen Bauaufsicht erhoben wurde, ist nur dann rechtswirksam, wenn ein ausreichendes Bevollmächtigungsverhältnis nachgewiesen ist oder zumindest ein ausreichender Anschein einer Bevollmächtigung vorliegt, wenn zum Beispiel der Auftraggeber seine örtliche Bauaufsicht damit beauftragt, Schlussrechnungsbesprechungen durchzuführen, Außerstreitstellungen vorzunehmen und solche auch abzuzeichnen. Um derartige Diskussionen auszuschalten, empfiehlt es sich, Schlussrechnungsvorbehalte generell direkt an den Auftraggeber zu erheben.

Mit Entscheidung vom 17.02.2022, 90b76/21y hat sich der Oberste Gerichtshof neuerlich mit den Anforderungen an einen Nachverrechnungsvorbehalt gem. Punkt 8.4.2 der ÖNORM B2110 auseinandergesetzt. Zweck dieser Bestimmung ist grundsätzlich, den Auftraggeber einer Bauleistung nach Leistung einer vermeintlichen Schlusszahlung zeitnahe davon in Kenntnis zu setzen, welche Forderungen von Seiten des Auftragnehmers noch gegenüber ihm gestellt werden. Um diesem Zweck gerecht zu werden, genügt es nach der Meinung des OGH nicht, dass Rechnungskorrekturen generell beeinsprucht werden, etwa "Ihre Rechnungskorrekturen werden nicht akzeptiert", sondern hat der Auftragnehmer eine weitergehende Begründungspflicht. Es müssen also die einzelnen Rechnungspositionen, deren Korrektur nicht akzeptiert wird, angeführt werden und muss die Begründung auch in erkennbarer Weise den Standpunkt des Auftragnehmers enthalten. Diese Anforderungen dürfen aber auch nicht soweit überspannt werden, dass dadurch unnötige Hürden für die Nachforderung aufgebaut werden. Dies wird insbesonders dann, wenn Rechnungen eine Vielzahl von korrigierten Leistungspositionen enthalten, zu berücksichtigen sein. Generell hat der Oberste Gerichtshof auch mit dieser Entscheidung wiederum klargestellt, dass für die Frage, ob ein ausreichender Nachverrechnungsvorbehalt vorliegt, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Jedenfalls wird aber dem Auftragnehmer zugemutet, dass er innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt einer Schlusszahlung des Auftraggebers er seine Vorbehalte gegen Abzüge ausreichend individualisiert und nachvollziehbar anmeldet.

Klargestellt hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung auch, dass ein Nachverrechnungsvorbehalt grundsätzlich gegenüber dem Auftraggeber zu erheben ist. Ein Nachverrechnungsvorbehalt, welcher etwa gegenüber der örtlichen Bauaufsicht erhoben wurde, ist nur dann rechtswirksam, wenn ein ausreichendes Bevollmächtigungsverhältnis nachgewiesen ist oder zumindest ein ausreichender Anschein einer Bevollmächtigung vorliegt, wenn zum Beispiel der Auftraggeber seine örtliche Bauaufsicht damit beauftragt, Schlussrechnungsbesprechungen durchzuführen, Außerstreitstellungen vorzunehmen und solche auch abzuzeichnen. Um derartige Diskussionen auszuschalten, empfiehlt es sich, Schlussrechnungsvorbehalte generell direkt an den Auftraggeber zu erheben.