Gemäß § 97 Ehegesetz können Eheleute sowohl vor der Eheschließung als auch während aufrechter Ehe im Voraus Vereinbarungen über die Aufteilung ehelicher Ersparnisse und die Aufteilung der Ehewohnung treffen. Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass alle Vermögenswerte, die während aufrechter Ehe von den Eheleuten zugewonnen werden im Fall der Ehescheidung der Aufteilung unterliegen. Es besteht jedoch mitunter das Bedürfnis, einen Ehepartner auch an Vermögenswerten teilhaben zu lassen, welche in die Ehe eingebracht werden. So wird etwa bei landwirtschaftlichen Liegenschaften häufig Miteigentum zwischen den Ehegatten begründet. Solche Vermögensverhältnisse, welche natürlich regelmäßig in guten Ehezeiten begründet werden, haben oft während aufrechter Ehe schon erhebliches Konfliktpotenzial. Im Fall der Ehescheidung und der damit einhergehenden Aufteilung des ehelichen Vermögens, ergeben sich oft unlösbare Konflikte mit weitreichenden finanziellen und faktischen Folgen, wie zum Beispiel dem Verlust eines Eigenheims.
Eheverträge bieten daher eine sehr gute Möglichkeit, im Vorhinein für den Fall einer Ehescheidung klare Vermögensverhältnisse zu schaffen, sodass beide Ehepartner überblicken können, welche Folgen im Fall der Ehescheidung auf sie zukommen. Wichtige Voraussetzung ist aber, dass die Eheleute vor Abschluss solcher Verträge eine fachkundige Beratung über die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe in Anspruch nehmen. Vereinbarungen, welche für einen Teil grob benachteiligend und unbillig sind, können im Nachhinein vom Gericht aufgeweicht werden insbesonders dann, wenn sich herausstellt, dass der Benachteiligte im Vorhinein keine ausreichende Beratung in Anspruch genommen hat. Schwieriger verhält es sich mit Unterhaltsvereinbarungen, welche im Vorhinein getroffen werden. Während aufrechter Ehe kann nicht wirksam auf Unterhalt verzichtet werden. Unterhaltsverzichte für den Fall der Auflösung der Ehe unterliegen der gerichtlichen Kontrolle. Vereinbarungen über Kindesunterhalt und Obsorge, welche im Vorhinein getroffen werden, haben für den Fall der Ehescheidung keine verbindliche Wirkung.
Erstellt am 6.April.2023