Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 kam es zu einer Neuregelung des Pflichtteilminderungsrechtes. Gemäß § 776 ABGB kann in einer letztwilligen Verfügung (Testament) angeordnet werden, dass der Pflichtteilsberechtigte auf die Hälfte seines Anspruches gemindert wird, wenn zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum zwischen dem Verfügenden und dem Pflichtteilsberechtigten kein Naheverhältnis bestand, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht. Das Recht auf Pflichtteilminderung steht allerdings nicht zu, wenn der Erblasser den Kontakt grundlos gemieden hat, ohne dass der Berechtige einen Anlass zum fehlenden Kontakt gegeben hat. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber ein Pflichtteilminderungsrecht geschaffen, welches für minderjährige und erwachsene Pflichtteilsberechtigte in gleicher Weise gilt. Bisher fehlte allerdings eine höchstgerichtliche Auslegung dieses Pflichtteilminderungsrechtes. Mit der Entscheidung 2Ob 116/22f vom 6.9.2022 hat sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage des Ausschlusses der Pflichtteilminderung befasst, und folgende wesentliche Aussagen getroffen:
1) Der Ausschluss der Pflichtteilsminderung gemäß § 776 Abs. 2 ABGB setz keinen vorangehenden Kontaktaufnahmeversuch des Pflichtteilsberechtigten voraus. Die im Sinne der alten Regelung gefordert aktive Ablehnung eines Kontaktversuches, als Voraussetzung für den Ausschluss, des Pflichtteilminderungsrechtes ist daher nicht mehr zu fordern.
Für einen Ausschluss des Pflichtteilsminderungsrechtes genügt es daher auch, dass der Erblasser den Kontakt meidet, also dem Pflichtteilsberechtigten aus dem Weg geht oder sich von diesem fern hält.
2) Zu keinem Ausschluss des Pflichtteilminderungsrechtes kommt es, wenn sich sowohl der Erblasser als auch der Pflichtteilsberechtigte passiv verhalten, also beiderseits kein Interesse an der Kontaktaufnahme besteht. In diesem Fall, wenn also weder der Erblasser noch der Pflichtteilsberechtigte einen Anlass für den Grund des fehlenden Kontaktes gegeben haben, liegt kein Meiden der Kontaktaufnahme vor.
Trotz dieser höchstgerichtlichen Auslegung des Pflichtteilminderungsrechtes bleibt die Anwendung der Pflichtteilminderung sehr einzelfalllastig.
Erstellt am 6.April.2023