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Der Betreuung von Schülern im Rahmen einer Nachmittagsbetreuung von Schulen, kommt wegen der Entlastung berufstätiger Eltern immer mehr Bedeutung zu. Ungeklärt war bisher, welche Haftungsfolgen ein Unfall eines Schülers während einer solchen Nachmittagsbetreuung hat.

Klar geregelt sind die Haftungsfolgen eines Unfalles eines Schülers während der regulären Schulzeit. Für Unfälle eines Schülers während der Unterrichtszeit (auch während der Pausen) haftet die Schule, konkret der Schulerhalter nicht, weil das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in § 335 Abs 3 ASVG ein Haftungsprivileg des Schulerhalters festlegt. Diese Haftungsbefreiung gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Unfall durch einen Mitschüler ausgelöst wird. Ein derartiger Unfall eines Schülers wird im Sinne des ASVG wie ein Arbeitsunfall eines Dienstnehmers behandelt und als solcher sozialversicherungsrechtlich auch anerkannt. Der OGH hat bisher ausgesprochen, dass ein innerer und tatsächlicher Zusammenhang mit dem Schulbetrieb bestehen muss, was jedenfalls im Einzelfall zu prüfen ist. Besteht ein solcher tatsächlicher und innerer Zusammenhang zwischen einem Unfall eines Schülers oder einer Schülerin mit dem Schulbetrieb, kann der Schulerhalter in der Regel nicht nach dem Amtshaftungsgesetz belangt werden.

Unklar war bis zuletzt, ob dieses Privileg auch für die Nachmittagsbetreuung gilt. Mit der Entscheidung 1 Ob 23/24z vom 05.03.2024 hat das Höchstgericht nunmehr Klarheit geschaffen, indem der OGH ausgesprochen hat, dass das Haftungsprivileg des ASVG auch für die Nachmittagsbetreuung einer Schule gilt. Im Anlassfall hat ein Schüler im Zuge einer Nachmittagsbetreuung bei der Sportausübung einen Ball geworfen, mit dem ein anderer Schüler erheblich verletzt wurde. Die gegen den Schulerhalter gerichtete Amtshaftungsklage des verletzten Schülers wurde rechtskräftig abgewiesen. Entscheidend war, dass sich der betroffene Schüler auch während der Nachmittagsbetreuung im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule befand. Positive Konsequenz aus dieser Entscheidung ist, dass ein Unfall eines Schülers auch während der Nachmittagsbetreuung als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

Erstellt Mai 2024

Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 kam es zu einer Neuregelung des Pflichtteilminderungsrechtes. Gemäß § 776 ABGB kann in einer letztwilligen Verfügung (Testament) angeordnet werden, dass der Pflichtteilsberechtigte auf die Hälfte seines Anspruches gemindert wird, wenn zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum zwischen dem Verfügenden und dem Pflichtteilsberechtigten kein Naheverhältnis bestand, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht. Das Recht auf Pflichtteilminderung steht allerdings nicht zu, wenn der Erblasser den Kontakt grundlos gemieden hat, ohne dass der Berechtige einen Anlass zum fehlenden Kontakt gegeben hat. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber ein Pflichtteilminderungsrecht geschaffen, welches für minderjährige und erwachsene Pflichtteilsberechtigte in gleicher Weise gilt. Bisher fehlte allerdings eine höchstgerichtliche Auslegung dieses Pflichtteilminderungsrechtes. Mit der Entscheidung 2Ob 116/22f vom 6.9.2022 hat sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage des Ausschlusses der Pflichtteilminderung befasst, und folgende wesentliche Aussagen getroffen:

1) Der Ausschluss der Pflichtteilsminderung gemäß § 776 Abs. 2 ABGB setz keinen vorangehenden Kontaktaufnahmeversuch des Pflichtteilsberechtigten voraus. Die im Sinne der alten Regelung gefordert aktive Ablehnung eines Kontaktversuches, als Voraussetzung für den Ausschluss, des Pflichtteilminderungsrechtes ist daher nicht mehr zu fordern.

Für einen Ausschluss des Pflichtteilsminderungsrechtes genügt es daher auch, dass der Erblasser den Kontakt meidet, also dem Pflichtteilsberechtigten aus dem Weg geht oder sich von diesem fern hält.

2) Zu keinem Ausschluss des Pflichtteilminderungsrechtes kommt es, wenn sich sowohl der Erblasser als auch der Pflichtteilsberechtigte passiv verhalten, also beiderseits kein Interesse an der Kontaktaufnahme besteht. In diesem Fall, wenn also weder der Erblasser noch der Pflichtteilsberechtigte einen Anlass für den Grund des fehlenden Kontaktes gegeben haben, liegt kein Meiden der Kontaktaufnahme vor.

Trotz dieser höchstgerichtlichen Auslegung des Pflichtteilminderungsrechtes bleibt die Anwendung der Pflichtteilminderung sehr einzelfalllastig.

Erstellt am 6.April.2023

Seit vielen Jahren besteht ein steigendes Interesse am Pistenskitourengehen. Sportler benützen dabei bestehende Pisten in Skigebieten oder eigens dafür vorgesehene Aufstiegsspuren als Aufstiegsroute und in weiterer Folge die bestehende Piste auch als Abfahrtsroute. An Wochentagen sind auch zunehmend nächtliche Aufstiege und nächtliche Abfahrten auf Skipisten besonders beliebt. Dieser Trend führt aber auch zu beträchtlichen Gefahren, weil außerhalb der Betriebszeiten der Aufstiegshilfen, Pisten mit Hilfe von Seilwinden präpariert werden. Die entsprechenden Seile können gerade bei Dunkelheit oft schwer wahrgenommen werden und kam es auch in den letzten Jahren immer wieder zu schweren Unfällen durch Kollisionen von abfahrenden Skifahrern Windenseilen.

In einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes von 8.11.2022, 5Ob91/22a hat der Oberste Gerichtshof die Eigenverantwortung des abfahrenden Skifahrers auf gesperrten Pisten hervorgehoben. Im konkreten Fall ist ein Skitourengeher bei Dunkelheit trotz deutlich erkennbarer Sperre der Piste die Piste abgefahren und in der Folge mit einem Windenseil kollidiert, wobei der Skitourengeher schwer verletzt wurde. Er hat dann sowohl den Pistenbetreiber als auch den Hüttenwirt einer Skihütte, in der er sich vor der Abfahrt aufgehalten hat, auf Schadenersatz verklagt. Das Verfahren hat ergeben, dass bereits in dem Bereich des Aufstieges beleuchtete Warnhinweisschilder aufgestellt waren und zum Zeitpunkt der Abfahrt die betreffende Piste deutlich erkennbar ebenfalls mit entsprechenden Warnhinweisen gesperrt war. Weiters hat sich auch herausgestellt, dass auch in der Speisekarte der Skihütte Warnhinweise enthalten waren und sämtliche Gäste auch von der Kellnerin der Skihütte lautstark zur rechtzeitigen Abfahrt aufgefordert wurden.

Der Oberste Gerichtshof hat ausgesprochen, dass in einem solchen Fall weder dem Skigebietsbetreiber noch dem Hüttenwirt eine Verletzung von Schutz- und Hinweispflichten vorzuwerfen ist und der Skifahrer in einem solchen Fall die alleinige Verantwortung für den Unfall trifft.

Erstellt am 6.April.2023