Im Allgemeinen ermöglicht das Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz einem Verbraucher von einem, außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen, ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Diese Möglichkeit soll einen Konsumenten im Wesentlichen davor schützen, vom Unternehmer zu einem Kauf überredet zu werden und sich überrumpelt zu fühlen.
Vor kurzem hat der Oberste Gerichtshof allerdings entschieden, dass einem Verbraucher ein Rücktrittsrecht nicht zusteht, wenn er auf einem Messestand einen Verkaufsabschluss tätigt. Der Überrumpelungseffekt rechtfertigt einen Vertragsrücktritt bei einem auf einer Messe abgeschlossenen Vertrag nicht, weil der Verbraucher damit rechnen muss, dass auf Messen typische Kaufgelegenheiten geboten werden.
Mag. Daniela Zemsauer
Darauf empfiehlt es sich zu achten:
Ein Sohn beabsichtigt im Haus seiner Eltern eine Wohnung auszubauen und möchte dabei entsprechend abgesichert sein. Die Eltern überlegen, ihrem Sohn das Eigentum am Haus zu übertragen, ohne ihre anderen Kinder zu benachteiligen. Es steht eine Übergabe der Liegenschaft an den Sohn im Raum und sind in diesem Zusammenhang einige Punkte zu klären. Anfänglich ist zu überlegen, ob eine Schenkung oder eine Übergabe die geeignetere Lösung ist. Allgemein besteht der Unterschied zwischen einer Schenkung und einer Übergabe darin, dass bei einer Übergabe eine Gegenleistung vereinbart wird. Im Gegensatz dazu kann sich ein Schenkungsgeber keine Leistungen durch den Schenkungsnehmer vorbehalten.
Im Falle einer Übergabe stellen sich zahlreiche Fragen, wie das künftige Zusammenleben zwischen Eltern und Sohn und dessen Familie bzw. Übergebern und Übernehmern geregelt werden soll. Auch ist zu überlegen, ob und in wie weit Geschwister des Übernehmers berücksichtigt werden sollen bzw. in welchem Umfang diese bereits Geldleistungen erhalten haben oder noch Ausgleichszahlungen zu leisten sind. Es sind dabei auch Überlegungen anzustellen wie der übernehmende Sohn gegen spätere Ansprüche seiner Geschwister im Falle des Ablebens der Eltern abgesichert werden kann.
Eine Übergabe stellt sowohl für die Eltern als Übergeber, als auch für das übernehmende Kind eine einschneidende Veränderung dar und soll diese daher gut vorbereitet sein. Besonderer Wert ist dabei darauf zu legen, welche Gegenleistungen vereinbart werden und deren Umfang sinnvoll zu definieren. Üblich sind dabei Wohnungsrechte oder Versorgungsrechte der Übergeber sowie Belastungs- und Veräußerungsverbote. Um künftige Streitigkeiten zwischen den Familienangehörigen empfiehlt es sich auf ein ausgewogenes Verhältnis aller Beteiligten zu achten.
Mag. Daniela Zemsauer
Grundsätzlich hat jeder Bürger ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Achtung seines Privat-/Familienlebens. Dies umfasst auch die Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Damit verbunden ist auch das Recht Auskunft darüber zu erhalten, wer welche Daten über ihn verarbeitet. Grundsätzlich hat jeder, der personenbezogene Daten über den privaten Bereich hinausgehend verwendet, diese Datenanwendung im Datenverarbeitungsregister zu melden. Unter personenbezogenen Daten sind Angaben zu verstehen, mit denen die Identität eines Betroffenen bestimmt oder bestimmbar ist. Nicht meldepflichtig sind lediglich allgemein veröffentlichte Daten (wie zum Beispiel Grundbuch- oder Firmenbuchdaten) und sogenannte wirtschaftsrelevante Standardanwendungen, wobei diese in einer eigenen Verordnung detailliert angeführt sind. Sobald jemand meldepflichtige Daten verwendet, ist er auch zum Führen einer DVR-Nummer verpflichtet. Diese DVR-Nummer ist bei Übermittlungen an den Betroffenen anzugeben. Mit Hilfe dieser DVR-Nummer ist es möglich zu recherchieren, wer welche Daten speichert.
Neuerungen ergeben sich für den Datenschutz mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung, die im Mai 2018 in Kraft tritt. Mit dieser fällt zwar die Meldepflicht an das Datenverarbeitungsregister weg, allerdings erhöht sich die Verantwortung für die Verwender von Daten. Es sind dann geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden. Weiters ist ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Die Informationspflichten und Pflichten der Betroffenen werden mit der neuen EU-Verordnung erweitert. So gibt es neben einem Recht auf Auskunft auch ein Recht auf Berichtigung, Löschung und auf „Vergessen werden“.
Neu ist auch, dass überprüft werden muss, ob für die personenbezogenen Daten eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.
Dr. Fritz Vierthaler