HAFTUNG DER BANK BEI INTERNETBETRUG

Internetbetrug hat mittlerweile einen hohen Anteil in der Kriminalitätsstatistik. Bürger, welche Internet und Onlinedienste nützen, sind praktisch laufend mit kriminellen Angriffen durch sogenannte phishing mails konfrontiert. Gerade Personengruppen, welche in der Anwendung von Internetdiensten und Onlinezahlungsdiensten wenig versiert sind, also regelmäßig auch ältere Menschen, sind einem hohen Risiko ausgesetzt, da für solche Menschen rechtswidrige und kriminelle Angriffe nicht immer leicht erkennbar sind. Dieses Risiko schlägt sich auch in der laufenden Rechtsprechung nieder.

Das Oberlandesgericht Linz hat kürzlich in einer Rechtsmittelentscheidung (1 R 45/25f) entschieden, dass eine Bank für den Schaden eines Kunden selbst dann mithaften kann, wenn der Kunde schädigende Zahlungen selbst autorisiert hat. Konkret ist das Gericht von einer Mithaftung der Bank von 50% ausgegangen. Das Gericht stützt sich dabei auf vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten, welche Vertragspartner als Nebenpflicht treffen. Im Fall von besonders rasch aufeinander folgenden oder der Höhe nach auffälligen Zahlungen und Überweisungen ist die Bank demnach verpflichtet, bei ihren Kunden Rückfrage zu halten, ob die betreffenden Überweisungen tatsächlich gewollt sind. Dies ist für die Banken eine Herausforderung. Auf der anderen Seite erwarten Kunden nämlich eine rasche und unkomplizierte Abwicklung ihrer Finanztransaktionen, was natürlich auch das Risiko entsprechend erhöht. Die Gerichte stellen daher durchaus auch hohe Anforderungen an die Eigenverantwortung der Bankkunden, was den Umgang mit ihren Bankdaten betrifft. Es ist demnach im Einzelfall zu prüfen, ob ein besonders sorgloses Verhalten eines Bankkunden zu einem Schaden führt, oder ob allenfalls auch ein sorgloses Verhalten der Bank zur Schadensherbeiführung beigetragen hat. Ob eine Bank tatsächlich zu einer Haftung herangezogen werden kann, ist also im Einzelfall durch Abwägung aller Umstände zu entscheiden. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang im Auge zu behalten.

Erstellt Juli 2026