ANSPRUCH AUF KOSTENLOSE KOPIE EINER KRANKENGESCHICHTE

 

In einer jüngst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wurde ausgesprochen, dass jeder Patient (natürliche Person) einen Anspruch auf eine erste kostenlose Kopie seiner Krankengeschichte hat. Anlassfall war, dass ein Patient von einer Wiener Krankenanstalt eine Kopie der Krankengeschichte angefordert hat. Die Übermittlung der Kopie der Krankengeschichte wurde von einem Kostenbeitrag abhängig gemacht. Daraufhin kam es zu einem Gerichtsprozess.

Der Oberste Gerichtshof begründet seine Entscheidung mit den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Diese legt nämlich fest, dass jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf kostenlose Herausgabe einer ersten Kopie ihrer verarbeiteten personenbezogenen Daten hat. Bei einer Krankengeschichte handelt es sich eben um verarbeitete personenbezogene Daten. Erst für eine wiederholte Anforderung kann ein Entgelt verlangt werden.

Der OGH stützte sich dabei auch auf eine korrespondierende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, welche im Jahr 2023 ergangen war. Auch Ausnahmebestimmungen im Wiener Krankenanstaltengesetz können den Anspruch auf kostenlose Herausgabe einer Kopie der Krankengeschichte nicht beseitigen. Nach Ansicht des OGH steht einer kostenlosen Herausgabe einer Kopie der Krankengeschichte ein wichtiges öffentliches Interesse an der Finanzierung des Gesundheitswesens nicht entgegen.

Zusammenfassend hat daher jeder Bürger der Europäischen Union und damit auch jeder Österreicher einen gesicherten Anspruch auf kostenlose Herausgabe einer ersten Kopie seiner Krankengeschichte.

Erstellt November 2024