Inkassoinstitute dürfen nur unbestrittene Forderungen betreiben
In der Vergangenheit ist es häufig vorgekommen, dass Inkassoinstitute unklare und strittige Forderungen zur Betreibung übernommen haben. Selbst wenn den Inkassoinstituten mitgeteilt wurde, dass die Forderung strittig ist, haben sie weiterhin Betreibungsmaßnahmen gesetzt. Forderungsschreiben wurden so abgefasst, dass für den Fall der Nichtzahlung weitere Betreibungsmaßnahmen und weitere Kosten angekündigt wurden. Dies hat vermeintliche Schuldner oft dazu bewegt, auch strittige und unklare Forderungen zu bezahlen, um weitere Kosten und Unannehmlichkeiten zu vermeiden.
Dieser unlauteren Praxis hat der Oberste Gerichtshof nunmehr mit der Entscheidung 4 Ob 45/23f vom 12.09.2023 eine Absage erteilt. Er hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass Inkassoinstitute strittige Forderungen nicht zur Einziehung übernehmen dürfen. Es ist ihnen auch untersagt, vermeintlichen Schuldnern den Abschluss vom Vergleichen zur Streitbereinigung anzubieten.
Die entgeltliche Betreibung von strittigen Forderungen und der entgeltliche Abschluss von Vergleichen zur Streitbereinigung ist im Sinne dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unzweifelhaft den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Betreibung einer strittigen Forderung durch ein Inkassoinstitut ist ein Rechtsbruch im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, welcher mit Unterlassungsklage bekämpft werden kann.
Jedem, der von einem Inkassoinstitut mit einer unklarer oder unberechtigter Forderung konfrontiert wird, ist daher zu empfehlen, dem Inkassoinstitut schriftlich mitzuteilen, dass die Forderung bestritten wird. Sollten trotz einer solchen Information weiter Betreibungsschritte durch das Inkassoinstitut gesetzt werden, liegt eine rechtswidrige Handlung vor, welche im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bekämpft werden kann.
Erstellt Oktober 2023